Begleiten Sie uns auf einer kurzen Reise von der traditionellen Volkszählung zur neuen Registerzählung!
Idee und Text: Team der Registerzählung / Konzept
und Animation: Pascale Osterwalder.
Sprecherin: Edith Wildmann / Ton und Musik: Lorenz Pichler.
Oder schauen Sie sich dieses Video direkt auf YouTube an.
Hier finden sie das Video als Druckversion (PDF, 2MB).
Dieses Video ist auch auf Englisch verfügbar – this video is also available in English: Register-based Census 2011 – The Movie.
Das Registerzählungsgesetz BGBl. I Nr. 33/2006 vom 16. März 2006 stellt eine Zäsur in der Geschichte der Volks-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählungen in Österreich dar. Erstmalig werden die Informationen nicht von den Bürgern eingeholt, sondern den vorliegenden Verwaltungsregistern entnommen.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen
Artikel 5 Abs. 1 findet die nächste Zählung im Jahr 2011 mit Stichtag
Das Zentrale Melderegister bildet das Rückgrat der Registerzählung. Die anderen Basisregister sind das Gebäude- und Wohnungsregister, das Unternehmensregister und das Bildungsstandregister der Bundesanstalt "Statistik Österreich" sowie das Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Daten des Arbeitsmarktservice und die Stammdaten der Abgabenbehörden des Bundes (nur die Basisdaten zur Person, nicht die Einkommensdaten).
Es werden – von Hilfsmerkmalen abgesehen – im Wesentlichen nur die bisher bei der Zählung 2001 erhobenen Daten in die Registerzählung Aufnahme finden. Einige Merkmale wie z. B. der Beruf sowie das Verkehrsmittel und Wegzeit für das tägliche Berufs- und Schulpendeln können nicht erhoben werden, da sie in keinem Register vorkommen. Religion sowie Umgangssprache dürfen nur dann erhoben werden, wenn das zuständige Bundesministerium eine entsprechende Verordnung erlässt. Bei der Probezählung 2006 war die Erhebung von Religion und Umgangssprache nicht zulässig.
Registerzählungen werden statt konventionellen Volkszählungen durchgeführt, weil
soll eine Registerzählung trotz fehlender primärstatistischer Erhebung ein bestmögliches Abbild der Realität zu vertretbaren Kosten liefern.
In enger Zusammenarbeit mit den für den Datenschutz und das e-Government zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt wurde ein Erhebungs- und Zusammenführungsverfahren entwickelt, das den direkten Personenbezug der an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" anzuliefernden Daten eliminiert und dennoch eine Verknüpfung erlaubt. Dieses Verfahren wird durch das E-Government-Gesetz ermöglicht, indem jede für die Registerzählung relevante registerführende Einrichtung ihren an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu liefernden Datenbestand mit einem von der Stammzahlenregisterbehörde (das ist die Datenschutzkommission) generierten bereichsspezifischen Personenkennzeichen "Amtliche Statistik" (bPK AS) versieht, der nur von der Bundesanstalt entschlüsselt werden kann und keinerlei Rückschlüsse auf bestimmbare Personen ermöglicht. Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" wird auf diese Weise einen vollständig anonymisierten Datenbestand erhalten. Diesen kann sie dann mit anderen, auf dieselbe Weise anonymisierten und mit demselben bPK AS versehenen Datenbestand einer anderen registerführenden Einrichtung verknüpfen.
Auf diese Weise ist ein besserer Datenschutz gewährleistet als bei einer traditionellen Volkszählung, bei der Zählorgane, die derselben Gemeinde angehörten und oft ein Naheverhältnis durch Nachbarschaft oder Bekanntschaft zur gezählten Bevölkerung hatten, die Zählung durchführen und die Ergebnisse überprüfen mussten.